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DAS ERNEUERBARE ENERGIEN GESETZ

Die Vergütungen des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes ändern sich laufend. Auf der Internetseite des BSW - Bundesverband Solarwirtschaft e.V. finden Sie, welche Einspeisevergütungen (in €-Cent/kWh) aktuell gelten. Hier der Link:

solarwirtschaft.de/eeg

Zum einen setzt sich der Erlös für Strom aus Großanlagen (seit 01. Januar 2016 >100 kWp) seit dem 1. August 2014 aus einer Marktprämie und einem direkt mit dem Abnehmer verhandelten Strommarktpreis zusammen. Für Kleinanlagen gelten die bisherigen Einspeisevergütungen fort.

Grundsätzlich gilt: die EEG-Vergütung ist auf eine Gesamtleistung von 52 Gigawatt begrenzt. Ist das Gesamtausbauziel von 52 GW erreicht, erhalten neue Anlagen keine Vergütung mehr. Der Einspeisevorrang bleibt für zusätzliche neue Anlagen aber auch danach gesichert. Rechtzeitig vor Erreichen der Gesamtleitung wird das Bundesministerium für Umwelt (BMU) einen Vorschlag für eine Anschlussregelung machen.

Das neue EEG regelt auch die Behandlung des Eigenstroms; den Strom, den man selbst erzeugt und selbst verbraucht. Hier wird nun eine „solidarische“ Abgabe in Höhe von 30 bis 40 Prozent der EEG-Umlage von den Netzbetreibern auf selbstgenutzten Strom in Rechnung gestellt. Solarstromanlagen in den Größen von bis zu 10 kWp sind hiervon freigestellt.

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